EIN STIFTUNGSRAT, DER DIE UNABHÄNGIGKEIT DIE STIFTUNG GARANTIERT

Die Stiftung gewährleistet die bestmögliche institutionelle Governance. Diese umfasst klare und transparente Verwaltungs- und Entscheidungsprozesse sowie eine konsequente Supervision dieser Prozesse. Die Stiftung wird auf verschiedenen Ebenen und durch verschiedene Akteure überwacht.

Ein Steuerungsorgan
Gemäss Artikel 51a BVG bestimmt der Stiftungsrat die Strategie und steuert die Governance als Ganzes sowie die strategischen Entscheidungen der Stiftung.
In diesem Zusammenhang ist er insbesondere für das Finanzierungssystem, die Ausarbeitung der Vorsorgereglemente und die Bestimmung der Kontrollorgane zuständig.
Unabhängigkeit als absolute Priorität
Aufgrund seiner Zusammensetzung und kraft seiner Wahl ist der Stiftungsrat der Garant für die Unabhängigkeit der Sammelstiftung Open Pension, die ein wesentliches Element in seiner Entscheidungsfindung darstellt.
Der Stiftungsrat wird im Rahmen eines im Voraus festgelegten und transparenten Wahlprozesses paritätisch durch die Mitglieder der verschiedenen Vorsorgekommissionen gewählt.
Die 4 Mitglieder des Stiftungsrats:
Claude Cornioley
Präsident
Doktor der Finanzwissenschaften
Giordano Coletti
Unternehmer, Treuhandexperte
Anwalt und Notar
Wirtschaftswissenschaftler
Im Mittelpunkt der Stiftung
Die Geschäftsführung wird vom Stiftungsrat ernannt und ist für die operative Governance und die Umsetzung der Strategie der Sammelstiftung Open Pension zuständig.
Die Geschäftsführung kümmert sich somit um sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge und kontrolliert die ordnungsgemässe Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrats und der von ihm verabschiedeten Reglementarische Bestimmungen.
Schlussendlich pflegt sie die Beziehungen zu den verschiedenen externen Partnern im Alltagsgeschäft (Revisionsstelle, Pensionskassen-Experte, Überwachungsbehörde und angeschlossene Unternehmen).
Strategische Aufgaben
Die Geschäftsführung wacht darüber, dass die Reglementarische Bestimmungen durch jede Vorsorgeeinheit korrekt angewendet werden, dass die strategische Allokation im Einklang mit der Risikobereitschaft der jeweiligen Vorsorgeeinheit durchgeführt wird, dass das Vermögen durch die Vorsorgekommission gemäss Art. 50 BVV2 verwaltet wird, dass die Vermögensverwalter einer adäquaten Überwachung unterstellt sind und dass das Niveau der Wertschwankungsreserven (WSR) für sämtliche Vorsorgeeinheiten in ähnlicher Weise festgelegt wird.
Sie liefert dem Stiftungsrat alle relevanten Informationen, damit dieser seine Pflichten wahrnehmen kann.
Die Mitglieder der Geschäftsführung:
Bei beiden angebotenen Lösungen verfügt jede Kasse über eine Vorsorgekommission. Jede Kasse wird unabhängig verwaltet und ist nicht für die Verpflichtungen der anderen Kassen haftbar.
Sie bestimmt den Vorsorgeplan oder die Vorsorgepläne (Unternehmen für die Gemeinschaftskasse Opsion), die technischen Parameter (vorbehaltlich Genehmigung durch den Stiftungsrat), die Verzinsung der Altersguthaben, die Anlagestrategie und ihre Umsetzung, allfällige Sanierungsmassnahmen etc.
Sie ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer (Bestimmung der Mitglieder nach einem festgelegten Verfahren).
Der Verwalter der Versicherungstechnik und Buchhaltung richtet interne Prozesse ein, mit denen sich sämtliche Mutationsetappen und die Buchhaltung der verschiedenen Vorsorgeeinheiten führen lassen.
Zudem ist er verpflichtet, ein angemessenes Controlling-System einzusetzen.
Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Aufsicht durch die kantonale Aufsichtsbehörde des Kantons Genf – «Autorité cantonale de surveillance du canton de Genève» (ASFIP). Die ASFIP stellt sicher, dass die Stiftung die gesetzlichen Vorschriften einhält: Kenntnisnahme der Berichte der Revisionsstelle und des Experten für die berufliche Vorsorge, Genehmigung von Statuten- und Reglementsänderungen sowie von Teil- oder Gesamtliquidationsplänen.
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft und hält in ihrem Jahresbericht fest, ob die Bücher, die Verwaltung und die Vermögensanlagen den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen genügen, ob die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Loyalität bei der Vermögensverwaltung ergriffen wurden und ob allfällige erforderliche Sanierungsmassnahmen eingeleitet wurden.