Der Dschungel der Umwandlungssätze

Es gibt nicht nur einen, sondern viele Umwandlungssätze für Altersguthaben. Der Satz von 6,8 %, der bekannt ist, weil er gesetzlich festgelegt wurde, betrifft nur den Pflichtanteil. Die Vorsorgeeinrichtungen können einen anderen Satz anwenden, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Übersicht über die Praktiken.
Die Vorsorgeeinrichtungen, die umhüllende Pläne – d. h., Pläne, die über das gesetzlich vorgeschriebene Minimum hinausgehen – anbieten, nutzen einen niedrigeren Umwandlungssatz (momentaner Durchschnittssatz [1] von 6 %). Sie sind dazu berechtigt, solange die ausgezahlte Rente höher ist als die gesetzliche Mindestrente.
Nach dem Verschwinden der firmeneigenen Stiftungen gewinnen die Sammelstiftungen an Bedeutung und ihre Praktiken im Hinblick auf den Umwandlungssatz sind sehr unterschiedlich. Die Stiftungen, die Vollversicherungs-Lösungen anbieten – also Stiftungen, die an einen Versicherer gebunden sind – wenden ein „Splitting“ des Guthabens an. Es handelt sich um die Unterscheidung zwischen dem obligatorischen Teil und dem überobligatorischen Teil für die Anwendung eines Umwandlungssatzes. Eine Stiftung dieser Art wendet beispielsweise einen Satz von 6,8 % auf den obligatorischen Teil und einen durchschnittlichen Satz in der Größenordnung von 5,36 % auf den überobligatorischen Teil an.
Das Splitting wird von den halb-autonomen Sammelstiftungen – Stiftungen, die keinerlei Garantie bieten – und von denjenigen, die nicht einem Berufszweig gewidmet sind, selten angewandt. Unter 19 halb-autonomen Sammelstiftungen mit einem Vermögen von ca. CHF 84.35 Milliarden, wenden nur 6 einen durchschnittlichen Umwandlungssatz [2] von 6,16 % auf den überobligatorischen Teil an. Die 13 anderen nutzen einen durchschnittlichen Umwandlungssatz von 6,57 % auf das gesamte Guthaben berechnet mit einem Mindestsatz von 6 % und einem Höchstsatz von 6,9 %. Hier ist jedoch Achtung geboten, da viele dieser Stiftungen bereits eine Senkung des Umwandlungssatzes für die nächsten Jahre geplant haben.
Der Umwandlungssatz, ein nicht aussagekräftiges Kriterium
Laut diesen Zahlen, sind die halb-autonomen Sammelstiftungen großzügiger als der Durchschnitt der Vorsorgeeinrichtungen. Der Umwandlungssatz ist jedoch nicht unbedingt ein guter Indikator für die Wahl der Stiftung, insbesondere, wenn die Mitarbeiter unter 55 Jahren einen großen Anteil der Arbeitnehmer des Unternehmens ausmachen. Diese Entscheidung darf nicht losgelöst vom finanziellen Potenzial der Altersguthaben, das allen berufstätigen Versicherten dient, betrachtet werden. Der Arbeitgeber, der eine Vorsorgelösung anstrebt, darf also nicht versuchen, die Altersrente seiner Mitarbeiter kurzfristig zu erhöhen. In der Tat bedeutet jede Pensionierung mit In-Anspruchnahme einer Rente erhöhte Kosten für diese Stiftungen, die im Allgemeinen durch die Vermögenserträge finanziert werden. Der berufstätige Versicherte erhält also Auszahlung des Altersguthabens minus diese Kosten.
Ein erwarteter Rückgang
Die Hauptsorge betrifft die jüngeren Versicherten, die die Rentenkosten der nächsten Jahre finanzieren werden und die wenig Hoffnung haben, von ebenso großzügigen Umwandlungssätzen zu profitieren, weil der Abwärtstrend begonnen hat. In der Tat wird der erwartete Umwandlungssatz in naher Zukunft weniger als 5,5 % bei 49 % [1] der befragten Institutionen betragen. Selbst wenn ein höherer Satz beibehalten wird, können die Sammelstiftungen diesem Trend nicht entkommen. Die Gründe: Eine längere Lebenserwartung und schwächere Zinssätze.
[1] Ergebnis der Swisscanto-Vorsorge-Studie zu den Schweizer Rentenkassen im Jahr 2017
[2] Ausgewogen durch Verpflichtungen
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